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Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG:§ 2 Abs.3) kann jeder Auszubildende einen Teil der Ausbildung im Ausland absolvieren, vorausgesetzt, dies dient dem Erreichen des Ausbildungsziels und der Betrieb stimmt zu.
Nach BBiG ist so ein Auslandsaufenthalt maximal mit einer Dauer bis zu einem Viertel der Gesamtausbildungsdauer möglich.

In der Regel sollte ein Auslandspraktikum wenigstens drei, idealerweise vier Wochen dauern. Eine Dauer darüber hinaus ist möglich, in Ausnahmefällen auch darunter, doch wenigstens für zehn Arbeitstage.
Den Zeitpunkt und die Dauer eines Auslandspraktikums können ausbildende Unternehmen in Absprache mit ihren Auszubildenden so festlegen, dass dieser bestmöglich in den Ablauf der Ausbildung, den Rahmenplan, die Prüfungstermine und auch die betrieblichen Abläufe integriert werden kann.
Aber auch die persönlichen Planungen der Auszubildenden sollten berücksichtigt werden.
Ein Auslandspraktikum nach der Zwischenprüfung ist zu empfehlen.

Ein Auslandsaufenthalt zu Lernzwecken während der Berufsausbildung ist Ausbildungszeit. Die Auszubildenden dokumentieren diese im Ausbildungsnachweis.
Eine Beantragung von Urlaub während dieser Zeit ist nicht möglich, denn sollte es zu einem Arbeitsunfall kommen, besteht dann kein Versicherungsschutz. 
Die Ausbildungsvergütung und die Sozialabgaben müssen weitergezahlt werden.  

Im Prinzip gibt es keine Grenzen für Auslandspraktika. Sie können weltweit stattfinden. In puncto Zielland sollten jedoch immer auch Sicherheits- und Gesundheitsaspekte berücksichtigt werden.
Da Auszubildende über verschiedene Programme finanziell gefördert werden können, sind es diese Programme, die im Falle einer Inanspruchnahme, eine Ziellandvorgabe machen.
Für ein Auslandspraktikum ist immer ein aufnehmendes Unternehmen mit einem Mentor zur Betreuung der Auszubildenden notwendig. Das kann beispielweise auch eine Niederlassung, ein Zulieferer oder Kunde sein. Eine aufnehmende Berufsschule ist ebenfalls denkbar.
Auch für eine geeignete Unterkunft sollte gesorgt sein.

Dem Ausbildungsbetrieb entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Da der Ausbildungsvertrag während eines Auslandsaufenthaltes weiterläuft, müssen auch die Ausbildungsvergütung und die Sozialabgaben für die Zeit des Auslandspraktikums gezahlt werden.
Dadurch sind Auszubildende im Auslandspraktikum jedoch auch weiterhin gesetzlich unfallversichert.
Eine Zahlung von Aufenthalts- oder Reisekosten an ausreisende Auszubildende wird nicht verlangt.
Es gibt verschiedene Förderprogramme, die Auszubildende bei der Finanzierung der Auslandsaufenthalte zu Lernzwecken unterstützen.

Auszubildende können über verschiedene Förderprogramme einen Zuschuss zu den Reise- und Aufenthaltskosten in Anspruch nehmen.
Nutzen Auszubildende unser Poolprojekt „EU-Xperience“, dann erhalten sie einen finanziellen Zuschuss durch das EU-Programm ERASMUS+.
Darüber hinaus gibt es Programme, wie beispielweise „Ausbildung weltweit“ oder bilaterale Austauschprogramme, wie etwa das Deutsch-Französische oder das Deutsch-Polnische oder Deutsch-Griechische Jugendwerk.

Der Schutz der deutschen Kranken- und Sozialversicherungen besteht im europäischen Ausland weiter. Der Ausbildende dokumentiert das mit dem Entsendeformular A1.
Wenn der Ausbildende dem Auslandsaufenthalt zustimmt, besteht ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Genaue Bestimmungen dazu finden Sie in der Broschüre der DGUV „Sicher im Ausland-Auszubildende“.
Eine Haftpflichtversicherung am Arbeitsplatz während des Praktikums im Ausland ist i.d.R. über den Projektträger abgesichert.
Auch privat sollten die Auslandspraktikanten unfall- und haftpflichtversichert sein. Die Prüfung ist Teil der Vorbereitung auf das Auslandspraktikum und wird durch den Projektträger abgesichert.

Während des Auslandsaufenthaltes findet kein Berufsschulunterricht statt. Die Berufsschule muss im Vorfeld vom Auslandsaufenthalt informiert werden und sollte ihr Einverständnis dazu geben. Auf Wunsch und nach Absprache sind ggf. begleitende Aufgaben möglich.

Als ausbildendes Unternehmen können Sie oder Ihre Auszubildenden die Auslandspraktika selbst organisieren.
Sie können sogar selbst einen Antrag auf Förderung in den Programmen ERASMUS+ (EU-Aufenthalte) oder „Ausbildung weltweit“ stellen.
Sie können aber auch die Unterstützung eines Projektträgers nutzen. Das kann eine Berufsschule oder eine andere Einrichtung aus dem Bildungsbereich sein.
Für Auszubildende aus dem Kreis Paderborn und darüber hinaus aus ganz Deutschland ist die Stiftung Bildung & Handwerk ein solcher Projektträger.
Über ein breites internationales Netzwerk kooperieren wir mit Einrichtungen aus der Berufsbildung, Berufsschulen und Agenturen, europaweit.
Wir beraten Sie gerne.

Ein Auslandspraktikum sollte mit mehreren Monaten Vorlauf geplant werden. Wenn es noch keinen Praktikumsbetrieb im Ausland gibt, kann das ggf. auch länger dauern.
Auszubildende benötigen dann i.d.R. ein bis zwei Stunden pro Woche zusätzlich, um sich auf das Auslandspraktikum vorzubereiten und alle notwendigen Schritte der Organisation zu erledigen.

Es besteht die Möglichkeit, auch Auszubildende aus dem Ausland aufzunehmen. Dabei gilt zu beachten, dass Berufsausbildung länderspezifisch geregelt ist und in vielen Systemen schulisch durchgeführt wird.
In der Regel werden europäische Lernende über das EU-Programm ERASMUS+ entsendet. Das bedeutet, sie erhalten eine Förderung zur Abdeckung ihrer Kosten während ihres Aufenthaltes in Deutschland, sind versichert und der Inhalt ihres Praktikums ist über eine Lernvereinbarung definiert.
Als aufnehmendes Unternehmen in Deutschland müssten Sie dann Gastauszubildende anleiten und betreuen, entsprechend dem Lernprogramm.
Je nach Dauer des Praktikums in Deutschland müssen ggf. Regeln zum Mindestlohn geprüft werden, besonders wenn das Praktikum eine Dauer von 90 Tagen überschreitet.
Melden Sie sich bei uns, wenn Sie an dieser Möglichkeit interessiert sind.

ANSPRECHPARTNER

Gabriele Stampa
Fon: +49 5251 700175

Angela Bender
Fon: +49 5251 700 249

Email: erasmus@s-b-h.de

FÖRDERUNG

Unser Mobilitätsprojekt "EU-Xperience" wird gefördert durch: